Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 01.01.2014 
der Kompstanlage Moosdorf GmbH, Biomethan GmbH, Firma Christian Schiedermeier

§1 Angebot, Abschluss und Eigenschaften

1.) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

2.) An schriftliche Angebote hält sich das Unternehmen, sofern keine andere Fristen schriftlich vereinbart wurden, vierzehn Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

3.) Die Materialeigenschaften unterliegen natürlichen Schwankungen. Feste Eigenschaften werden vom Unternehmen nicht zugesagt. Übergebene Prüfberichte geben die Materialeigenschaften zum Zeitpunkt der Probenahme wieder. Prüfungen an ausgelieferten oder eingebauten Materialien werden vom Unternehmen nicht anerkannt.

4.) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessungen und Farbe der bestellten Materialien.

 

§2 Auftrag/ Bestellung

1.) Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit oder des Zwischenverkaufs. Nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Produktionsstörungen, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Defekte an Transportmitteln, Beschaffungsschwierigkeiten und andere Gegebenheiten, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, auch bei seinen Erfüllungsgehilfen, berechtigen zum Hinausschieben der Verpflichtungen des Unternehmens.

2.) Aufträge  und Bestellungen haben nach Möglichkeit schriftlich zu erfolgen. Telefonisch erteilte Aufträge an das Unternehme gelte aber ebenso als verbindlich, wie schriftlich erteilte Aufträge.

3.) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

4.) Die Unterschrift der weisungsberechtigten Person des Kunden auf dem Auslieferungsauftrag des Unternehmens gilt als rechtlich verbindlich und tritt dann an die Stelle eines schriftlichen Auftrags.

5.) Für die richtige Bestellung, Auswahl der Materialien und Übereinstimmung mit Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ist allein der Kunde verantwortlich, Das Unternehmen gibt lediglich eine Übersicht über die prinzipiellen Verwendungsmöglichkeiten der Materialien.

 

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

1.) Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Preise aus der jeweils gültigen Preisliste. Die dortigen Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Erfüllung gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Transportleistungen. Die Transportpreise werden auf volle Ausladung der LKW umgelegt.

2.) Vom Kunden bestellte Fahrzeuggröße, die nicht vom Unternehmen geplant ist, wird mit einem Zuschlag berechnet, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Die Bestätigung des Kunden auf dem Auslieferungsauftrag gilt dabei als rechtlich verbindlich für die bestellte Fahrzeuggröße.

3.) Be- und Entladezeiten von maximal 15 Minuten sind in den Transportpreisen enthalten. Darüber hinausgehend, vom Auftraggeber verursachte Zeiten, werden als Standzeit mit 60.00€ pro Stunde netto zusätzlich berechnet.

4.) Alle Preise verstehen sich pro m³, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.) Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen des Unternehmens gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

6.) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent ab dem Tag der Fälligkeit vereinbart, sofern das Unternehmen keinen höheren Schaden nachweist.

7.) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmen sofort zur Zahlung fällig.

8.) Das Unternehmen ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, nach Wahl eine angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für die vereinbarte Leistung zu fordern und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

9.) Fällige Forderungen berechtigen das Unternehmen zur Ablehnung von Leistungen und zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen, 

Schadenersatzansprüche an das Unternehmen entstehen dadurch nicht.

10.) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung

auch dann nicht berechtigt, wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden.

 

§4 Lieferung/ Gefahrenübergang

1.) Die vom Unternehmen genannten Liefertermine sind unverbindlich.

2.) Eine Verschiebung des Liefertermins kann unumgänglich sein, sofern unvorhergesehene Ereignisse, wie in §2 Nr. 1 genannt, auftreten. Schadensan-

sprüche an das Unternehmern wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3.) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Beladeort Bei Abholung geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem das Fahrzeug des Kunden das Werk des Unternehmens verlässt.

4.) Bei Leistungen an  Lieferstellungen de Kunden muss die Be-bzw. Abladestelle mit schwerem Lastzug gut und ohne Schaden zu verursachen erreichbar, sowie ohne Gefahr für das Unternehme befahrbar sein. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Kunden die befestigte Anfuhrstra0e, so haftet der Kunde für sämtliche auftretende Schäden beim Unternehmen oder Dritten. Verschmutzungen an öffentlichen Verkehrswegen sind vom Kunden zu beseitigen.

 

§5 Abnahme/ Mängelrügen

1.) Maß- und Gewichtsangaben, sowie Materialzusammensetzung und Qualität unterliegen den üblichen, natürlichen Schwankungen. Insbesondere

Im Mutterboden, Komposten, Substraten und Recyclingmaterial können bis zu 5 Gew.-% Fremdstoffe(z.B. Holz, Folie, Glas, Überkorn, Sporen,etc.)enthalten sein. Dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen. Größere Verunreinigungen sind von Kunden auf eigene Kosten nachzuweisen.

2.) Es werden grundsätzlich keine Eigenschaften zugesichert, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen(z.B. Schadstofffreiheit, Sieblinien, Verdichtungsgrad etc.). Verticilliumfreiheit im Mutterboden, Komposten, oder Substraten mit diesen Bestandteilen kann nicht zugesichert werden.

3.) Bestellte Mengen sind aus verladetechnischen Gründen immer als „ca.-Mengen“ zu betrachten. Abweichungen von bis zu 20 Gew.-% von der bestellten Menge sind vom Kunden abzunehmen und gemäß vereinbarter Vergütung zu bezahlen. Nachlieferung oder Rücknahme bei Mengenabweichungen bis zu ca. 20% auf Kosten des Unternehmens sind ausgeschlossen.

4.) Bei Abholungen sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu beanstanden und eine Beladung ist abzulehnen.

5.) Bei Anlieferung von Material durch das Unternehmen ist das Material vom Kunden stichprobenartig zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind unverzüglich unter Abgabe der Daten auf dem Wiegeschein dem Unterhemen schriftlich zu melden.

6.) Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen dem Unternehmen schriftlich zu melden.

7.) Mit der Unterschrift auf dem Wiegeschein bzw. dem Lieferschein erkennt der Kunde die angegebene Menge bzw. die Art des angegebenen Materials als geliefert und vertragsgemäß an.

8.) Bei unbegründet verweigerte Abnahme der Lieferung ist der volle Kaufpreis zu entrichten, zuzüglich eines nachzuweisenden angefallenen Schadensersatzes.

 

§6 Rechnungslegung

1.) Für die Rechnungslegung gilt das ermittelte Gewicht ach Kubikmetern bzw. die auf den Lieferscheinen angegebene Menge nach Tonne. Mit der Unterschrift auf dem Wiegeschein wird diese Menge anerkannt.

2.) Sollte eine Waage aus betrieblichen Gründen, Wartung oder Frost nicht funktionsfähig sein, erfolgt die Abrechnung über das Volumen(lose Masse).

 

§7 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Kaufleute ist ausnahmslos das für den Hauptsitz des Unternehmens zuständige Gericht in 93413 Cham.

 

§8 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.